Antwort
Laut Wassergesetz Baden-Württemberg* (Anlage 1 zu § 4 Satz 3: Verzeichnis der Gewässer erster Ordnung) handelt es sich bei der Schussen und dem Bodensee um Gewässer 1. Ordnung. Laut § 5 „Eigentumsverhältnisse am Bett der öffentlichen Gewässer“ ist weiterhin folgendes bestimmt:
(1) Das Bett eines Gewässers erster Ordnung, ausgenommen Bundeswasserstraßen, steht im öffentlichen Eigentum des Landes (…).
Somit ist die Verantwortungsabgrenzung eigentlich klar: Das Land Baden-Württemberg ist zuständig.
Trotzdem besteht das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft darauf, dass das RP Tübingen bei den Beseitigungsmaßnahmen für den Algenteppich nicht zuständig sei.
Begründung: „Die bislang eher lokal aufgetretenen Algenteppiche führten nicht zu einer Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Bodensees oder kleinräumiger Gewässerbereiche im Bereich vor Langenargen. Ihre Beseitigung oder Eindämmung kann daher auch nicht als Maßnahme der Gewässerunterhaltung gemäß § 39 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 30 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) betrachtet werden und ist damit nicht Aufgabe des Regierungspräsidiums Tübingen, Landesbetrieb Gewässer, als Träger der Ausbau- und Unterhaltungslast für das Gewässer I. Ordnung Bodensee.“
Quelle: Stellungnahme des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft an den Landtag von Baden-Württemberg vom 13.10.2022 (Antrag des Abg. Hans-Peter Storz u. a. SPD), Drucksache 17 / 3369
Widerspruch
Die Aussage, dass es „nicht zu einer Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit (…) kleinräumiger Gewässerbereiche im Bereich vor Langenargen“ gekommen sei, ist falsch.
Dies belegen viele Dokumente der BIRDS, Beispiele:

„Umgekippter“ Gewässerbereich innerhalb des großflächigen Algenteppichs im Schussendelta. Ausbildung eines lebensfeindlichen, anaeroben (sauerstoffarmen) Milieus. Pechschwarzes, extrem stinkendes Wasser. Keinerlei Anzeichen von Leben. Foto entstand am 24.07.2022 ca. 20 m vom Ufer entfernt an den Seewiesen)
Foto: Dr. Gerhard Moll
Video vom Uferbereich Strandbad vom 18.08.2022 zeigt „umgekipptes“ Faulschlammwasser, pechschwarz, extrem stinkend.
Dieser Gewässerzustand im Uferbereich zieht sich kilometerweit bis ins Schussendelta hinein und weiter bis in das seeseitige Naturschutzgebiet Eriskircher Ried.
Video: Dr. Gerhard Moll
Fazit
Die Zuständigkeit wird – trotz eindeutig anderer gesetzlicher Regelung – von den Behörden auf die Gemeinde abgewälzt, die nun mit den Folgen dieser Misere alleine gelassen wird. Weder finanziell noch personell hat Langenargen die notwendigen Ressourcen – davon abgesehen: Hier handelt es sich um eine Umkehrung des Verursacherprinzips. Die Geschädigte, die Gemeinde Langenargen, soll nun auch noch für die Beseitigung des Schadens aufkommen. Die BIRDS sagt dazu klar: NEIN!
Die Schadensverursacher sind im Einzugsgebiet der Schussen zu finden.
*Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG) vom 3. Dezember 2013 (zum 14.08.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe)